Seit 1995 ist Herr Roland Otti, Bakk. aus Klagenfurt im Bereich Finanzdienstleistung, Buchhaltung, Lohnverrechnung, Bilanzierung sowie Unternehmensberatung tätig.
Die Interessenschwerpunkte lagen bereits während dem Studium der angewandten Betriebswirtschaft, in den Bereichen Rechnungslegung, Steuerrecht und Controlling.
Sein Know-How umfasst durch zusätzliche Ausbildungen die Gebiete Personalverrechnung, Bilanzbuchhaltung und Steuerberatung.
Durch ausnahmslos persönliche Betreuung, von Herrn Roland Otti, wird Ihr Unternehmen individuell beraten und erfolgsorientiert begleitet.
Bonus
So profitieren Sie von unseren Leistungen
Förderung für Neugründer100%
Mit einer Neugründung eröffnet sich oft ein unbekanntes Problemfeld, hinsichtlich der zu erledigenden Behördenwege und mangelnder Unternehmensplanung. In diesem turbulenten Umfeld benötigen Sie individuelle Strategien, um Ihr Unternehmen zum Erfolg zu führen. Unser innovationsfreudiges Unternehmen bietet Ihnen eine beständige Beratung und ein zielorientiertes Handeln. Um Ihnen zum Erfolg zu verhelfen, schenken wir Ihnen eine Erstberatung bei Herrn Roland Otti, um erste Schritte zum klären.
Nach vollständiger Sichtung Ihrer Unterlagen durch unser Steuerberatungsunternehmen, können wir den Arbeitsaufwand und damit auch das Honorar gut einschätzen.
Willkommensbonus für Umsteiger100%
Sie wollen Ihr Unternehmen optimieren und zu einer wirtschaftlichen Größe entwickeln? Dann ist der Willkommensbonus von OTTI Steuerberatung in Klagenfurt eine Interessante Option für Sie. Ausgenommen Neugründer.
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Eine Registrierkasse ist verpflichtend sobald in einem Jahr der Umsatz von 15.000,- Euro gesamt und davon auch 7.500,- bar eingenommen wurde. Das heißt, wenn sobald die letzte dieser Grenzen überschritten wurde. Eine Registrierkasse ist dann ab dem 4. Monat das dem Monat der Überschreitung folgt verpflichtend. Als Barumsätze zählen auch Zahlungen mit Kredit- oder Bankomatkarte und mit Gutscheinen.
Ab 1. April 2017 müssen Registrierkassen über eine Sicherheitseinrichtung verfügen, damit die Manipulationssicherheit der Kasse gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang ist in Zukunft ein maschinenlesbarer Code auf jedem Kassenbeleg aufgedruckt (QR-Code).
Dazu ist es erforderlich ein Zertifikat zu erwerben und mit der Kasse zu verbinden (zB. Zertifikat auf Chipkarte und Kartenleser oder Zertifikat auf USB Stick). Sowohl die Kasse als auch das Zertifikat müssen vor dem 1. April 2017 beim Finanzamt registriert werden.
Nein, von der Registrierkasse sind bis 1. April 2017 nur die Daten der Kasse und ein Sicherheitszertifikat zu registrieren. Eine direkte oder dauerhafte (Online-)Verbindung der Kasse mit dem Finanzamt gibt es nicht.
Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.
Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.
Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.
Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.
Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.
Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.
Verabsäumt ein ausländischer Unternehmer, sich im Inland zur Umsatzsteuer zu registrieren und weist keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen aus, schuldet er dennoch die Umsatzsteuer im Inland.
Herr Roland Otti und sein Team freuen sich auf Ihren Kontakt.
Wir sind ein in Klagenfurt ansässiges Unternehmen, welches im österreichischen Raum Ihre Klienten vertritt.
Gerne vereinbaren wir ein persönliches, unverbindliches und kostenloses Gespräch.
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