Seit 1995 ist Herr Roland Otti, Bakk. aus Klagenfurt im Bereich Finanzdienstleistung, Buchhaltung, Lohnverrechnung, Bilanzierung sowie Unternehmensberatung tätig.
Die Interessenschwerpunkte lagen bereits während dem Studium der angewandten Betriebswirtschaft, in den Bereichen Rechnungslegung, Steuerrecht und Controlling.
Sein Know-How umfasst durch zusätzliche Ausbildungen die Gebiete Personalverrechnung, Bilanzbuchhaltung und Steuerberatung.
Durch ausnahmslos persönliche Betreuung, von Herrn Roland Otti, wird Ihr Unternehmen individuell beraten und erfolgsorientiert begleitet.
Bonus
So profitieren Sie von unseren Leistungen
Förderung für Neugründer100%
Mit einer Neugründung eröffnet sich oft ein unbekanntes Problemfeld, hinsichtlich der zu erledigenden Behördenwege und mangelnder Unternehmensplanung. In diesem turbulenten Umfeld benötigen Sie individuelle Strategien, um Ihr Unternehmen zum Erfolg zu führen. Unser innovationsfreudiges Unternehmen bietet Ihnen eine beständige Beratung und ein zielorientiertes Handeln. Um Ihnen zum Erfolg zu verhelfen, schenken wir Ihnen eine Erstberatung bei Herrn Roland Otti, um erste Schritte zum klären.
Nach vollständiger Sichtung Ihrer Unterlagen durch unser Steuerberatungsunternehmen, können wir den Arbeitsaufwand und damit auch das Honorar gut einschätzen.
Willkommensbonus für Umsteiger100%
Sie wollen Ihr Unternehmen optimieren und zu einer wirtschaftlichen Größe entwickeln? Dann ist der Willkommensbonus von OTTI Steuerberatung in Klagenfurt eine Interessante Option für Sie. Ausgenommen Neugründer.
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Eine Registrierkasse ist verpflichtend sobald in einem Jahr der Umsatz von 15.000,- Euro gesamt und davon auch 7.500,- bar eingenommen wurde. Das heißt, wenn sobald die letzte dieser Grenzen überschritten wurde. Eine Registrierkasse ist dann ab dem 4. Monat das dem Monat der Überschreitung folgt verpflichtend. Als Barumsätze zählen auch Zahlungen mit Kredit- oder Bankomatkarte und mit Gutscheinen.
Ab 1. April 2017 müssen Registrierkassen über eine Sicherheitseinrichtung verfügen, damit die Manipulationssicherheit der Kasse gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang ist in Zukunft ein maschinenlesbarer Code auf jedem Kassenbeleg aufgedruckt (QR-Code).
Dazu ist es erforderlich ein Zertifikat zu erwerben und mit der Kasse zu verbinden (zB. Zertifikat auf Chipkarte und Kartenleser oder Zertifikat auf USB Stick). Sowohl die Kasse als auch das Zertifikat müssen vor dem 1. April 2017 beim Finanzamt registriert werden.
Nein, von der Registrierkasse sind bis 1. April 2017 nur die Daten der Kasse und ein Sicherheitszertifikat zu registrieren. Eine direkte oder dauerhafte (Online-)Verbindung der Kasse mit dem Finanzamt gibt es nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zur Frage, ob die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte ab der nachträglichen Ausstellung einer korrekten Rechnung „von nun an“ anwendbar ist, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) angerufen.
Eine Option, die sich ausschließlich auf den über die Anzahlung hinausgehenden Vermietungsumsatz beschränkt, ist aufgrund der Unteilbarkeit der Umsätze laut Bundesfinanzgericht (BFG) nicht möglich.
Das Bundesfinanzgericht hat bestätigt, dass der Anteil von Grund und Boden bei einer vermieteten Eigentumswohnung nicht pauschal in Höhe von 20% nach der Grundanteilverordnung angesetzt werden muss, wenn die tatsächlichen Verhältnisse deutlich davon abweichen.
Das Budgetbegleitgesetz führte eine neue steuerfreie Mitarbeiterprämie von € 1.000 pro Jahr für 2025 ein. Wird die Prämie nicht allen Arbeitnehmern oder nicht allen im selben Ausmaß angeboten, muss die Unterscheidung betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt werden.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat klargestellt, dass Rechtsanwaltsanwärter ihre verpflichtend zu leistenden Kammerbeiträge für die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer sowie die Beiträge zur Versorgungseinrichtung steuerlich als Werbungskosten geltend machen können.
In der Unternehmenspraxis stellt sich häufig die Frage, wie die Weiterverrechnung von Kosten umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Dabei ist zu klären, ob eine Weiterverrechnung umsatzsteuerpflichtig ist und – falls ja – welcher Steuersatz anzuwenden ist.
Mit dem geplanten Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) sollen die bestehenden Vorschriften an aktuelle wirtschaftliche Entwicklungen und europäische Vorgaben angepasst, die Verwaltung vereinfacht und Steuergerechtigkeit sowie Rechtssicherheit gestärkt werden.
Wer eine Immobilie verkauft, die als Hauptwohnsitz diente, darf den Gewinn steuerfrei stellen, zumindest bis zu einer bestimmten Grundstücksgröße. Doch was passiert, wenn das Grundstück größer ist oder unterschiedliche Widmungen aufweist?
Herr Roland Otti und sein Team freuen sich auf Ihren Kontakt.
Wir sind ein in Klagenfurt ansässiges Unternehmen, welches im österreichischen Raum Ihre Klienten vertritt.
Gerne vereinbaren wir ein persönliches, unverbindliches und kostenloses Gespräch.
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