Aufwendungen, die nach Beendigung des Betriebes anfallen, sind bei Vorliegen eines Zusammenhanges mit der ehemaligen Tätigkeit als nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig.
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Neue Pauschalierungsgrenzen für Land- und Forstwirtschaft ab 2023?
Mit 1.1.2023 ist mit einer Änderung der Pauschalierungsverordnung zu rechnen.
Photovoltaikanlage bei Privatpersonen
Errichtet eine Privatperson eine Photovoltaik-Anlage und speist den überschüssigen Strom ins Stromnetz ein, kann es zu diversen Steuerpflichten kommen.
Übertragung von Immobilien auf eine GmbH
Die Übertragung einer Immobilie von einem Gesellschafter auf eine GmbH kann zu einer hohen Steuerbelastung führen, weil die Übertragung aus dem Privatvermögen zu einer Veräußerung zum Verkehrswert führt.
Vermietung von Wohnungen
Bei der Vermietung von Wohnungen können Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder auch gar keine steuerlich relevante Einkunftsquelle vorliegen.
Abschaffung der kalten Progression
Um die dramatischen Preissteigerungen abzumildern, wurde die Abschaffung der kalten Progression mit 1.1.2023 beschlossen.
Erhöhung der Zinssätze beim Finanzamt
Aufgrund des kürzlich durch Beschluss des EZB-Rates um 0,75 Prozentpunkte erhöhten Leitzinssatzes hat die Finanz die Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen erhöht.
Umsatzsteuer bei Menüpreisen
Werden in der Gastronomie - etwa im Rahmen von Mittagsmenüs - Getränke und Speisen zu einem pauschalen Gesamtpreis angeboten, müssen die Leistungen auf die verschiedenen Steuersätze aufgeteilt werden.
Neue Dreiecksgeschäftsregelungen ab 1.1.2023
2023 werden die umsatzsteuerlichen Dreiecksgeschäftsregeln erweitert. Sie sind dann auch innerhalb eines Reihengeschäfts mit mehr als drei Unternehmern anwendbar.
Teuerungsprämie oder Gewinnbeteiligung?
Unternehmer können aktiven Arbeitnehmern eine Gewinnbeteiligung von bis zu € 3.000 ausbezahlen. Es besteht auch die Möglichkeit, ihnen eine abgabenfreie Teuerungsprämie von bis zu € 3.000 zuzuwenden. Allerdings dürfen die beiden Begünstigungen insgesamt den Betrag von € 3.000 pro Jahr nicht übersteigen.